Tarife§ 1 Geltungsbereich
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart und in den Landkreis Esslingen. Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis unter Beachtung der Bestimmungen es § 37 Abs. 3 BOKraft vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren.
§ 2 Taxitarif
Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben. Alle Tarife sind in der Währung EURO anzugeben.
1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis 2,90 EUR
2. Mindestentgelt (Grundtarif und eine Schalteinheit) 3,00 EUR
3. Arbeitstarife
1. Tarif 1 (bis 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 EUR je angefangene 52,63 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 1,90 EUR
2. Tarif 2 (ab 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 EUR je angefangene 62,50 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 1,60 EUR
Zeittarif 0,10 EUR je 13,33 Sekunden = 27,00 EUR/Std.
3. Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in Kraft. Innerhalb von Gemeinden einschließlich Ortsteilen, in denen das Taxi aufstellberechtigt ist, darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Eintreffen am Bestellort betätigt werden.
(gültig seit 15.10.2008)
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